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Satzung

Created on 26 September 2011
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Vereinssatzung
(Register-NR VR 15018)


Inhalt


§ 1 Name, Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Politische Neutralität
§ 5 Mitgliedschaft und Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Finanzierung
§ 7a Mittel des Vereins 
§ 7b Ausgabenregelung
§ 8 Abhebungsberechtigung aus den Vereinskonten
§ 9 Organe des Vereins
§10 der Vorstand und seine Zuständigkeit
§ 11 Beirat
§ 12 Geschäftsführung
§13 Mitgliederversammlung
§14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 16 Zusammenarbeit
§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung bei Wegfall der bisherigen Zwecke
§ 18 Übergangsregelungen
_______________________________________________________________


§ 1 Name, Sitz
1) Der Verein führt den Namen „Interkultureller Dialog e.V.“ und wird mit „IKULT e.V.“
 abgekürzt. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nummer 15018
 eingetragen.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zweck des Vereins
Zwecke des Vereins:
 Fördern des interkulturellen und interreligiösen Verständnisses.
 Abbau von Vorurteilen gegenüber anderen Kulturen und Religionen
 Frieden zwischen den unterschiedlichen Religionszugehörigen stiften
 Hilfestellungen für Privatpersonen, Vereine, Schulen und Ausbildungsstätten in
Fragen zur Interkulturalität und Interreligiösität.
 Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung der Schüler und Studenten
deutscher und nicht-deutscher Abstammung
 
Die o.g. Satzungszwecke sollen insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
Satzung     interkultureller Dialog e.V.   VR15018     Seite 1

Durchführung von Referaten, Tagungen sowie Seminaren an die Mitglieder und an die
Öffentlichkeit. Beschaffung von Informationsmaterial und Beratung über die Weltreligionen.
Planung und Unterstützung von multikulturellen Veranstaltungen. Treffen verschiedener
Glaubensgemeinschaften zum gemeinsamen Austausch von Erfahrungen und Wissen.
Besuch von Schulen und Ausbildungsstätten zur Klärung offener Fragen zu Kultur und Religion.
Austauschgespräche zwischen den verschiedenen Glaubensgemeinschaften.
Zur Förderung gehören insbesondere die personelle, technische, soziale, kulturelle sowie die
finanzielle Unterstützung von Trägern sozio-kultureller und/oder schulischer Einrichtungen bzw.
die Übernahme von schulischen und sonstig vergleichbaren Einrichtungen in eigener Trägerschaft
nach den entsprechenden landesgesetzlichen Rahmenbedingungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein „Interkultureller Dialog e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung.
Der Verein „Interkultureller Dialog e.V.“ ist selbstlos tätig und verfolgt keine
eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
§ 4 Politische Neutralität
Der Verein verfolgt keine politischen Absichten. Er ist politisch neutral. Rechtsgrundlage ist die
deutsche Rechtsprechung.
 
§ 5 Mitgliedschaft und Erwerb der Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus den Gründungsmitgliedern.
2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer Empfehlung von zwei Mitgliedern des Vereins,
die ihre Empfehlung im schriftlichen Aufnahmegesuch des Bewerbers niederlegen sollen.
3) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird
 
dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Rechtsmittel
gegen eine eventuelle Ablehnung sind ausgeschlossen.
Den aufgenommenen Mitgliedern ist jeweils die Satzung zum Studium vorzulegen.
Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft kann nur auf Mehrheitsbeschluss des Vorstandes auf
die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden.
4) Alle über Banklastschrift registrierten erwachsenen Beitragszahler ab 5 Euro pro Monat
erhalten den Status eines Fördermitgliedes ohne Stimm- und Vertreterberechtigung an
Versammlungen der Mitglieder, wenn unter dem Verwendungszweck Förderbeitrag steht und
ein Fördermitgliedschaftsantrag vom Vorstand per Beschluss angenommen ist.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet
 mit dem Tod des Mitglieds,
 durch freiwilligen Austritt,
 durch Streichung von der Mitgliederliste,
 durch Ausschluss aus dem Verein,

2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstandes. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist von einer Woche,
Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine
 
schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der
Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des
Vorstandes steht dem Mitglied kein Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Rechtsmittel gegen den Ausschluss sind ausgeschlossen.
3) Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit ohne Einhaltung von Fristen schriftlich gekündigt
werden. Hierzu ist lediglich ein formelles Schreiben an den Vorstand notwendig. Erst im
Folgemonat nach Eingang des Schreibens kann die Lastschriftermächtigung aufgehoben
werden. Ansonsten gelten für Fördermitglieder dieselben Bestimmungen wie für
stimmberechtigte Mitglieder.
 
 § 7 Finanzierung
Zur Finanzierung des Vereinshaushaltes dienen die Mitgliederbeiträge, die Fördermittel, Spenden
und Mittel aus Sponsoring.

 § 7a Mittel des Vereins  
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 § 7b Ausgabenregelung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 § 8 Abhebungsberechtigung aus den Vereinskonten
Grundsätzlich ist der der 1. Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende und einer aus dem
Vorstand berechtigt, im Namen des Vereins über die Vereinskonten zu verfügen. Darüberhinaus
ist auch der Geschäftsführer des Vereins berechtigt, über die Vereinskonto allein zu verfügen.
Jedes Mitglied und der Geschäftsführer, das Geld des Vereins verwaltet, ist dazu verpflichtet,
dem  Kassenwart Rechenschaft über den Verbleib des Geldes abzulegen und dies mit Belegen zu
bestätigen.

 § 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
 
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung

 §10 der Vorstand und seine Zuständigkeit
1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 7 Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär, dem stellvertretenden Sekretär, dem Kassenwart,
dem stellvertretenden Kassenwart und einem Mitglied. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende oder der Sekretär, vertreten.

2) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Das Amt
eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Im Falle des
Ausscheidens eines Vorstandmitgliedes, ernennt der Vorsitzende eine Ersatzperson. Dem
Vorstand obliegen der Beschluss und die Kontrolle aller Angelegenheiten, die dem Zweck der
Verwirklichung der Satzungsziele dienen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden. Der Vorstand hat folgende weitere Aufgaben:

 Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
 Einberufung der Mitgliederversammlung,
 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
 Aufstellung eines Haushaltsplans für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung
 
eines Jahresberichts,
 Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
 Beschlussfassung über Aufnahme, Ablehnung und Ausschluss von Mitgliedern.

 § 11 Beirat
1) Zur Unterstützung der Anliegen des Vereins und zur Beratung in Angelegenheiten der
 Dialogarbeiten kann der Vorstand einen Beirat berufen. Ihm sollten Persönlichkeiten
 angehören, die sich der Arbeit der IKULT e.V. verbunden fühlen und durch ihre Tätigkeit
 wertvolle Anregungen geben können. Der Beirat hat nicht die Funktionen eines Aufsichtsrates.
2) Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von einem Jahr bestellt. Der Geschäftsführer
 ist Vorsitzender des Beirats.
3) An den Beratungen des Beirates nehmen Vorstand und Geschäftsführung beratend teil.
 
§ 12 Geschäftsführung
1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des
 Vereins nach Weisung des Vorsitzenden entsprechend den Beschlüssen der
 Mitgliederversammlung und des Vorstandes führt.
2) Der Geschäftsführer oder der mit der Geschäftsführung Beauftragte nimmt an den
 Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.  
 
§13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Jedes ordentliche- und jedes
Ehrenmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Eine Entscheidung über
eine Satzungsänderung bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder der
Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung findet erst bei Anwesenheit der Mehrheit der
Mitglieder am Versammlungspunkt statt.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
 
 Genehmigung des vom Vorstandes aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr,
 Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
 Beschlussfassung und Änderung der Satzung,
 Ernennung von Ehrenmitgliedern,
 Auflösung des Vereins,

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann
seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der
Mitgliederversammlung einholen.
 
§14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal in zwei Jahren vom Vorstandsvorsitzenden,
bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch ein formloses Schreiben
einberufen.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
 
§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Protokollführer wird der Sekretär oder ein weiteres
Mitglied des Vorstandes. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Falls
die Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend ist, wird eine zweite Versammlung innerhalb von vier
Wochen einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig
ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme. Über die Annahme von Beschlussanträgen
entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Durch
Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ergänzt
werden. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder der
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Das Versammlungsprotokoll ist vom
Vorstandsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Das Protokoll enthält Ort und Zeitpunkt der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters
und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue
Wortlaut angegeben werden.

§ 16 Zusammenarbeit
Der Verein ist ein autark handelnder Verein. Einzelne Projekte können in Zusammenarbeit mit
anderen Organisationen stattfinden. Ein Zusammenschluss mit anderen Vereinen ist
ausgeschlossen.


§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung bei Wegfall der
bisherigen Zwecken
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Zustimmung aller Vorstandsmitglieder
beschlossen werden.  

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und
der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren.
 
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Ein entsprechender Beschluss über die
künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.

§ 18 Übergangsregelungen  
1. Die Satzung tritt in Kraft mit Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Köln.
2. Für alle Rechtsstreitigkeiten gilt Köln als Gerichtsstand.

Die am 21.07.2006 vom Amtsgericht eingetragene Satzung wurde am 16.12.2009 durch
Mitgliederversammlung geändert.

 

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